910.13
DZVOPD
CH
Art. 76 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Kantonale Sonderzulassungen
DZV; 2. Titel: Beiträge; 5. Kapitel: Produktionssystembeiträge
Art. 76 DZV · Kantonale Sonderzulassungen
Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.10 sowie Buchstabe B Ziffern 1.7 und 2.6 schriftlich.
Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt.
Sie enthalten: a. eine präzise Umschreibung der zugelassenen Abweichung von der betreffenden Verordnungsbestimmung; b. die Begründung für die Abweichung; c. die Geltungsdauer.
Der Kanton kann die Kompetenz für die Erteilung von Sonderzulassungen nicht an Dritte delegieren.
Er führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen.