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Art. 76 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Kantonale Sonderzulassungen

DZV; 2. Titel: Beiträge; 5. Kapitel: Produktionssystembeiträge
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Art. 76 DZV · Kantonale Sonderzulassungen

Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.10 sowie Buchstabe B Ziffern 1.7 und 2.6 schriftlich.

Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt.

Sie enthalten: a. eine präzise Umschreibung der zugelassenen Abweichung von der betreffenden Verordnungsbestimmung; b. die Begründung für die Abweichung; c. die Geltungsdauer.

Der Kanton kann die Kompetenz für die Erteilung von Sonderzulassungen nicht an Dritte delegieren.

Er führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen.

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