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Art. 74 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - BTS-Beitrag

DZV; 2. Titel: Beiträge; 5. Kapitel: Produktionssystembeiträge
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Art. 74 DZV · BTS-Beitrag

Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise gedeckte Mehrbereich-Haltungssysteme: a. in denen die Tiere ohne Fixierung in Gruppen gehalten werden; b. in denen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und c. die über natürliches Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen; in Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.

Der BTS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 1–4 sowie 6–8, Buchstabe b Ziffer 1, Buchstabe c Ziffer 1, Buchstabe e Ziffern 2–5 sowie Buchstaben f und g.

Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der BTS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

WBE.2024.397 · ag (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Anhang 6, Bst. A Ziff. 2.3 DZV)
Farmer challenges subsidy reduction due to agricultural and animal welfare violations.
Requirement for drinking and feeding areas to be mounted over a fastened floor, violation of which led to a deduction.