Art. 71e Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV)
Art. 71e DZV
Der Beitrag für Klimamassnahmen wird als Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz auf der Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet.
Er wird Betrieben ausgerichtet, wenn: a. eine Bilanzierung anhand der Methode «Suisse-Bilanz» nach Anhang 1 Ziffer 2.1.1 ergibt, dass die Zufuhr an Stickstoff gesamtbetrieblich 90 Prozent des Bedarfs der Kulturen nicht übersteigt; b. der Betrieb nach Anhang 1 Ziffer 2.1.9 von der Nährstoffbilanz befreit ist; oder c. die vereinfachte Nährstoffbilanzierung nach Anhang 1 Ziffern 2.1.9a–2.1.9c einen Wert für Stickstoff in GVE pro Hektare düngbare Fläche ergibt, der 90 Prozent der Grenzwerte nach Anhang 1 Ziffer 2.1.9a nicht überschreitet.
Bei Betrieben, die nach Artikel 22 Absatz 1 oder 2 Buchstabe a die ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13 überbetrieblich erfüllen, können die Voraussetzung nach Absatz 2 überbetrieblich erfüllt werden.