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Art. 71d Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche

DZV; 2. Titel: Beiträge; 5. Kapitel: Produktionssystembeiträge
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Art. 71d DZV · Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche

Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet für die Bodenbearbeitung bei Direktsaat, bei Streifenfrässaat oder Streifensaat (Strip-Till) oder bei Mulchsaat.

Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn: a. folgende Anforderungen erfüllt sind: 1. bei Direktsaat: höchstens 25 Prozent der Bodenoberfläche während der Saat bewegt, 2. bei Streifenfrässaat oder Streifensaat: höchstens 50 Prozent der Bodenoberfläche vor oder während der Saat bearbeitet, 3. bei Mulchsaat: pfluglose Bearbeitung des Bodens; b. ... c. die zum Beitrag berechtigende Fläche mindestens 60 Prozent der offenen Ackerfläche des Betriebs ohne Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h, i und k umfasst; d. von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Kultur der Pflug nicht eingesetzt wird; und e. beim Einsatz von Glyphosat die Menge von 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare nicht überschritten wird.

Für die Saatbeetbereitung der Mulchsaat darf ein Pflug zur Unkrautregulierung eingesetzt werden, wenn: a. die Bearbeitungstiefe von 10 cm nicht überschritten wird; und b. ab der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der zu Beiträgen berechtigenden Kultur auf den Einsatz von Herbiziden verzichtet wird.

Keine Beiträge werden ausgerichtet für das Anlegen von: a. Kunstwiesen mit Mulchsaat; b. Zwischenkulturen; c. Weizen oder Triticale nach Mais.

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