Art. 71b Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV)
Art. 71b DZV
Der Beitrag für die funktionale Biodiversität wird als Beitrag für Nützlingsstreifen pro Hektare in der Tal- und Hügelzone ausgerichtet und abgestuft nach: a. Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche; b. Nützlingsstreifen in folgenden Dauerkulturen: 1. Reben, 2. Obstanlagen, 3. Beerenkulturen, 4. Permakultur.
Für Nützlingsstreifen in Dauerkulturen werden nur für 5 Prozent der Fläche der Dauerkultur Beiträge ausgerichtet.
Kein Beitrag wird ausgerichtet für Nützlingsstreifen nach Absatz 1 Buchstabe b in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe n.
Die Nützlingsstreifen müssen vor dem 15. Mai angesät werden.
Für Ansaaten von Nützlingsstreifen dürfen nur die für den jeweiligen Einsatzbereich geeigneten Saatmischungen nach Anhang 4 a Buchstabe B verwendet werden.
Das BLW nimmt die Saatmischungen für Nützlingsstreifen in Anhang 4 a Buchstabe B auf. Dabei berücksichtigt es den ökologischen und agronomischen Nutzen, die Risiken und die Methodik gemäss den Kriterien in Anhang 4 a Buchstabe A. Die Gewichtung der Kriterien richtet sich nach der Zielsetzung und dem Einsatzbereich der Saatmischung.
Die Zusammensetzungen der geeigneten Saatmischungen werden vom BLW jeweils per 1. Januar veröffentlicht .
Das BLW kann Änderungen der Zusammensetzung von Saatmischungen für die Anwendung auf einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben bewilligen, insbesondere zur besseren Biodiversitätsförderung oder zur Vermeidung von Problemen in der Fruchtfolge.
Die Nützlingsstreifen müssen wie folgt angesät werden: a. Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche: auf einer Breite von mindestens 3 und höchstens 6 Metern; b. Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: zwischen den Reihen.
Sie müssen in folgender Frequenz angesät werden: a. Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche: 1. einjährige Nützlingsstreifen: jährlich neu, 2. mehrjährige Nützlingsstreifen: jedes fünfte Jahr neu; b. Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: jedes fünfte Jahr neu.
An geeigneten Standorten kann der Kanton eine Verlängerung des mehrjährigen Nützlingsstreifens am gleichen Standort bewilligen.
Die Nützlingsstreifen müssen bedecken: a. Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche: während mindestens 100 Tagen ohne Schnitt die ganze Länge der Ackerkultur; b. Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: während vier aufeinanderfolgenden Jahren am selben Ort insgesamt mindestens 5 Prozent der Fläche der Dauerkultur.
In den Nützlingsstreifen sind die Düngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht erlaubt. Zulässig sind nur Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen mit: a. Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche: Herbiziden, die gestützt auf die PSMV für die Anwendung auf Biodiversitätsförderflächen auf offener Ackerfläche zugelassen sind; b. Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: allen gestützt auf die PSMV im Obstbau und Weinbau zugelassenen Herbiziden.
In Dauerkulturen dürfen in den Reihen, in denen ein Nützlingsstreifen besteht, zwischen dem 15. Mai und dem 15. September nur Insektizide nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 mit Ausnahme von Spinosad ausgebracht werden.
Nur die Nützlingsstreifen in Dauerkulturen dürfen befahren werden.
Nützlingsstreifen dürfen wie folgt geschnitten werden: a. mehrjähriger Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche: ab dem zweiten Standjahr maximal die Hälfte der Fläche zwischen dem 1. Oktober und dem 1. März; b. Nützlingsstreifen in Dauerkulturen: alternierend die Hälfte der Fläche, wobei der zeitliche Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche mindestens sechs Wochen betragen muss.
Nützlingsstreifen in Dauerkulturen dürfen geschnitten und gemulcht werden.
Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Standjahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.