Art. 71a Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen
Art. 71a DZV · Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen
Der Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen wird pro Hektare ausgerichtet und abgestuft nach den folgenden Hauptkulturen: a. Raps, Kartoffeln und Freiland-Konservengemüse; b. Spezialkulturen ohne Tabak und ohne die Wurzeln der Treibzichorie; c. Hauptkulturen der übrigen offenen Ackerfläche.
Kein Beitrag nach Absatz 1 wird ausgerichtet für: a. Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt; b. Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche nach Artikel 71 b Absatz 1 Buchstabe a; c. den Anbau von Pilzen; d. Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau.
Auf der ganzen Fläche muss wie folgt auf den Einsatz von Herbiziden verzichtet werden: a. bei Hauptkulturen nach Absatz 1 Buchstaben a und c: 1. pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft, und 2. von der Ernte der vorangehenden Hauptkultur bis zur Ernte der beitragsberechtigten Kultur; b. bei Spezialkulturen nach Absatz 1 Buchstabe b: 1. bei Dauerkulturen: auf der Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren, 2. bei einjährigen Freilandgemüse, einjährigen Beerenkulturen sowie einjährigen Gewürz- und Medizinalpflanzen: auf der Fläche während eines Jahres.
Der Herbizideinsatz ist erlaubt: a. in Dauerkulturen: bei gezielter Behandlung mit Blattherbiziden direkt um den Stock beziehungsweise um den Stamm; b. in Kulturen nach Absatz 1, ohne Dauerkulturen, Zuckerrüben und Kartoffeln: 1. bei Einzelstockbehandlung, und 2. bei Behandlung in den Reihen (Bandbehandlung) ab der Saat auf maximal 50 Prozent der Fläche; c. bei Zuckerrüben: 1. bei Einzelstockbehandlung, und 2. bei Bandbehandlung ab der Saat auf maximal 50 Prozent der Fläche oder ab der Saat bis zum 4-Blatt-Stadium; d. bei Kartoffeln: 1. bei Einzelstockbehandlung, 2. bei Bandbehandlung ab der Saat auf maximal 50 Prozent der Fläche, und 3. zur Eliminierung der Stauden.