910.13
DZVOPD
CH
Art. 69 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau
DZV; 2. Titel: Beiträge; 5. Kapitel: Produktionssystembeiträge
Art. 69 DZV · Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau
Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau wird für die einjährigen Freilandgemüse und einjährigen Beerenkulturen pro Hektare ausgerichtet.
Kein Beitrag ausgerichtet wird für Freiland-Konservengemüse.
Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden und Akariziden zu erfolgen, die die chemischen Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV mit den Wirkungsarten Insektizid und Akarizid enthalten.
Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Fläche während eines Jahres zu erfüllen.