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Art. 69 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau

DZV; 2. Titel: Beiträge; 5. Kapitel: Produktionssystembeiträge
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Art. 69 DZV · Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau

Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau wird für die einjährigen Freilandgemüse und einjährigen Beerenkulturen pro Hektare ausgerichtet.

Kein Beitrag ausgerichtet wird für Freiland-Konservengemüse.

Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden und Akariziden zu erfolgen, die die chemischen Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV mit den Wirkungsarten Insektizid und Akarizid enthalten.

Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Fläche während eines Jahres zu erfüllen.

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