Art. 68 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau
Art. 68 DZV · Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau
Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft: a. Raps, Kartoffeln, Freiland-Konservengemüse und Zuckerrüben; b. Brotweizen, Hartweizen, Futterweizen, Roggen, Dinkel, Hafer, Gerste, Triticale, Trockenreis, Emmer und Einkorn sowie Mischungen dieser Getreidearten, Lein, Sonnenblumen, Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen sowie Mischungen von Erbsen zur Körnergewinnung, Bohnen und Wicken zur Körnergewinnung, Lupinen und Kichererbsen mit Getreide oder Leindotter.
Kein Beitrag wird ausgerichtet für: a. Mais; b. Getreide siliert; c. Spezialkulturen; d. Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55; e. Kulturen, für die nach Artikel 18 Absätze 1–5 Insektizide und Fungizide nicht angewendet werden dürfen.
Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV mit den folgenden Wirkungsarten enthalten: a. Phytoregulator; b. Fungizid; c. Stimulator der natürlichen Abwehrkräfte; d. Insektizid.
In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt: a. der Einsatz von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko»; b. die Saatgutbeizung; c. im Rapsanbau: der Einsatz von Insektiziden basierend auf Kaolin zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers; d. im Kartoffelanbau: der Einsatz von Fungiziden; e. im Anbau von Pflanzkartoffeln: der Einsatz von Paraffinöl.
Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen.
Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist.
Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen.