Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.13 DZVOPD CH

Art. 59 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II

DZV; 2. Titel: Beiträge; 3. Kapitel: Biodiversitätsbeitrag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (147 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 59 DZV · Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II

Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1 bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.

Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18 a NHG sind, so wird davon ausgegangen, dass die floristische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.

Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die floristische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.

Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität im Sömmerungsgebiet.

Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die floristische Qualität erfordert.

Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig.

Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.

← Art. 58a DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Gegenstand Art. 60 DZV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

B-1064/2020 (Art. 59 cpv. 1 OPD)
Farmer's Appeal on Direct Payments and Slope Contributions Partially Granted
Used to define the conditions for receiving quality level II biodiversity contributions.
B-4709/2012 (Art. 59 Abs. 1 und 3 DZV)
Farmer's Penalty for Tied Cows Overturned Due to Insufficient Welfare Regulation Application
The court found that the defendant's keeping of the brünstigen Kuh (heat-stressed cow) in a tied stall violated the requirements of the BTS program, which is based on these articles.
B-8533/2010 (Art. 59 Abs. 1 DZV)
Agricultural Direct Payments for Animal Welfare Violations
This provision details contributions for particularly animal-friendly production methods, which are forfeited if animal welfare is not respected.