Art. 57 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin
Art. 57 DZV · Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften: a. ... b. Rotationsbrachen: während mindestens eines Jahres; c. Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland: während mindestens zwei Jahren; cbis. ... d. alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren.
Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1 bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften: a. Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I: während mindestens eines Jahres; b. Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II: während mindestens acht Jahren.
Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird.
Für Biodiversitätsförderflächen nach Absatz 1 Buchstabe d und für Bäume nach Absatz 1 bis Buchstabe b kann der Kanton die Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II mit der Verpflichtungsdauer des Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Artikel 78 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen.