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Art. 49 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Festsetzung der Beiträge

DZV; 2. Titel: Beiträge; 1. Kapitel: Kulturlandschaftsbeiträge
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Art. 49 DZV · Festsetzung der Beiträge

Der Sömmerungsbeitrag wird ausgehend vom festgelegten Normalbesatz (Art. 39) ausgerichtet.

Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, so wird der Sömmerungsbeitrag wie folgt angepasst: a. Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um 10–15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird der Beitrag um 25 Prozent reduziert. b. Übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird kein Beitrag ausgerichtet. c. Unterschreitet die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 25 Prozent, so wird der Beitrag nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.

Die Zusatzbeiträge nach den Artikeln 47 a und 47 b werden für die effektive Bestossung in NST festgelegt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

PVG 2016 28 · gr (Art. 49 Abs. 2 DZV)
Refusal of Provisional Grazing Measure Upheld Due to Lack of Irreparable Harm and Proportionality Concerns
Cited when discussing the potential reduction of the grazing contribution if the alpine pasture is overstocked, an element weighed in the proportionality assessment.
FO.2013.0015 · vd (Art. 49 al. 1 OPD)
Commune Overruled on Alpine Grazing Allocation Authority
Cited to establish that the usual livestock load is necessary for calculating contributions.