Art. 47b Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen
Art. 47b DZV · Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen
Für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen wird zum Beitrag nach Artikel 47 ein Zusatzbeitrag für Tiere ausgerichtet, die auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben gehalten werden.
Der Zusatzbeitrag wird für folgende Kategorien ausgerichtet: a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweiden; b. Milchschafe; c. Ziegen; d. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, bis 365 Tage alt.
Der Zusatzbeitrag wird ausgerichtet, wenn: a. Schutzmassnahmen nach Artikel 10 quinquies der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 umgesetzt werden; b. ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept eingehalten wird; und c. alle Tiere einer Tierkategorie nach Absatz 2 nach dem Herdenschutzkonzept geschützt werden.
Das Herdenschutzkonzept muss aufzeigen, mit welchen betrieblichen und technischen Massnahmen und Vorkehrungen eine oder mehrere Tierkategorien während der Sömmerungszeit vor Grossraubtieren geschützt werden können. Es muss vom Kanton bewilligt werden. Der Kanton überprüft die Einhaltung des Konzepts.