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910.13 DZVOPD CH

Art. 45 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV)

DZV; 2. Titel: Beiträge; 1. Kapitel: Kulturlandschaftsbeiträge
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Art. 45 DZV

Der Hangbeitrag für Rebflächen wird ausgerichtet für: a. Rebflächen in Hanglagen mit einer Neigung zwischen 30 und 50 Prozent; b. Rebflächen in Hanglagen mit mehr als 50 Prozent Neigung; c. Rebflächen in Terrassenlagen mit mehr als 30 Prozent natürlicher Geländeneigung.

Die Kriterien für die Ausscheidung von Terrassenlagen sind in Anhang 3 festgelegt.

Wird ein Hangbeitrag für Rebflächen in Terrassenlagen ausgerichtet, so wird für diese Fläche kein Hangbeitrag für Rebflächen in Hanglagen ausgerichtet.

Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Rebfläche in Hanglagen mindestens 10 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtig, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.

Die Kantone bestimmen die Flächen in Terrassenlagen von Weinbauregionen, für die Beiträge ausgerichtet werden.

Sie erstellen Verzeichnisse nach Artikel 43 Absatz 5.

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