910.13
DZVOPD
CH
Art. 44 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV)
DZV; 2. Titel: Beiträge; 1. Kapitel: Kulturlandschaftsbeiträge
Art. 44 DZV
Der Steillagenbeitrag wird pro Hektare für Flächen ausgerichtet, die zu Beiträgen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b oder c berechtigen.
Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.