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910.13 DZVOPD CH

Art. 43 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV)

DZV; 2. Titel: Beiträge; 1. Kapitel: Kulturlandschaftsbeiträge
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Art. 43 DZV

Der Hangbeitrag wird pro Hektare ausgerichtet für Flächen mit folgenden Neigungen: a. 18–35 Prozent Neigung; b. mehr als 35–50 Prozent Neigung; c. mehr als 50 Prozent Neigung.

Für Dauerweiden, Rebflächen sowie Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.

Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Fläche in Hanglagen mindestens 50 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtigt, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.

Die Kantone berechnen die Flächen der Betriebe in Hanglagen auf der Basis eines elektronischen Datensatzes. Das BLW stellt den Datensatz bereit und führt ihn periodisch nach.

Die Kantone erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, die für jede bewirtschaftete Fläche mit Parzellennummer, Parzellenname oder Bewirtschaftungseinheit die Grösse der Fläche, für die Beiträge beansprucht werden können, und die Beitragskategorie, festhalten. Die Kantone sorgen für die Nachführung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

CDP.2014.136 · ne (Art. 43 al. 1 OPD)
Company v. State: Unjustified Delay in Ecological Contribution Payments
Cited in the reasoning to establish the right to ecological compensation contributions, independent of general direct payments.