Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.13 DZVOPD CH

Art. 42 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV)

DZV; 2. Titel: Beiträge; 1. Kapitel: Kulturlandschaftsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (147 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42 DZV

Der Offenhaltungsbeitrag wird nach Zone abgestuft und pro Hektare ausgerichtet.

Für Flächen in der Talzone, sowie für Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.

Die Flächen müssen so genutzt werden, dass es zu keinem Waldeinwuchs kommt.

← Art. 41 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Gegenstand Art. 43 DZV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →