910.13
DZVOPD
CH
Art. 42 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV)
DZV; 2. Titel: Beiträge; 1. Kapitel: Kulturlandschaftsbeiträge
Art. 42 DZV
Der Offenhaltungsbeitrag wird nach Zone abgestuft und pro Hektare ausgerichtet.
Für Flächen in der Talzone, sowie für Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.
Die Flächen müssen so genutzt werden, dass es zu keinem Waldeinwuchs kommt.