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910.13 DZVOPD CH

Art. 41 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Anpassung des Normalbesatzes

DZV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen; 3. Kapitel: Zu Beiträgen berechtigende Flächen und massgebende Tierbestände
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Art. 41 DZV · Anpassung des Normalbesatzes

Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs‑ oder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn: a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin einen Bewirtschaftungsplan einreicht, der einen höheren Besatz rechtfertigt; b. das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll; c. Flächenmutationen dies erfordern; d. sich die Weidefläche oder der Ertrag der Weidefläche durch den Bau von Photovoltaik-Grossanlagen wesentlich verändert hat.

Er setzt den Normalbesatz herab, wenn: a. die Bestossung im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden geführt hat; b. kantonale Auflagen nicht zur Behebung ökologischer Schäden geführt haben; c. sich die Weidefläche, insbesondere durch Verwaldung oder Verbuschung, wesentlich reduziert hat.

Er setzt den Normalbesatz neu fest, wenn die Bestossung über drei Jahre in Folge 75 Prozent des festgelegten Normalbesatzes unterschreitet. Er berücksichtigt dabei den durchschnittlichen Bestand der letzten drei Jahre und die Anforderungen an eine nachhaltige Nutzung.

Er passt für die Ausrichtung der Beiträge ab 2024 den Normalbesatz von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit Schafen, ohne Milchschafe, an, wenn die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren 2022 und 2023, gerechnet mit den GVE-Faktoren nach den Ziffern 3.2–3.4 des Anhangs der LBV , über 100 Prozent des bisherigen Normalbesatzes liegt. Der neue Normalbesatz entspricht: a. für Betriebe, die in den Referenzjahren bis zu 100 Prozent des Normalbesatzes bestossen waren: dieser Bestossung, jedoch gerechnet mit den GVE-Faktoren nach den Ziffern 3.2–3.4 des Anhangs der LBV; b. für Betriebe, die in den Referenzjahren über 100 Prozent des Normalbesatzes bestossen waren: dem bisherigen Normalbesatz multipliziert mit der durchschnittlichen Bestossung in den Referenzjahren, jedoch gerechnet mit den GVE-Faktoren nach den Ziffern 3.2–3.4 des Anhangs der LBV, geteilt durch die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren.

Bei Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, die vorwiegend mit Ziegen bestossen werden, kann der Kanton auf Gesuch hin den Normalbesatz nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b entsprechend der Differenz bei der Bestossung mit Jungziegen und Zicklein erhöhen. Für die Berechnung gilt Absatz 3 bis sinngemäss.

Musste die Bestossung in einem Referenzjahr aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund der Präsenz von Grossraubtieren reduziert werden und hat der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Vorkommnisse gemäss Artikel 106 Absatz 3 gemeldet, so korrigiert der Kanton die Festlegung nach Absatz 3 bis oder 3 ter entsprechend.

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Anpassung des Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen. Er oder sie muss den Plan innerhalb eines Jahres vorlegen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

FO.2013.0015 · vd (Art. 41 OPD)
Commune Overruled on Alpine Grazing Allocation Authority
Cited to establish that the competence to adapt the usual livestock load belongs to the canton, not the municipality.