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910.13 DZVOPD CH

Art. 40 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Festlegung des Normalbesatzes

DZV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen; 3. Kapitel: Zu Beiträgen berechtigende Flächen und massgebende Tierbestände
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Art. 40 DZV · Festlegung des Normalbesatzes

Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für: a. Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, nach Weidesystem; b. die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen.

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Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, darf der Besatz nach Anhang 2 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden.

Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 einzuhalten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-8533/2010 (Art. 40 ff. DZV)
Agricultural Direct Payments for Animal Welfare Violations
These provisions concern contributions for ecological compensation, which are not directly linked to animal husbandry.