910.13
DZVOPD
CH
Art. 38 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Flächen im Sömmerungsgebiet
DZV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen; 3. Kapitel: Zu Beiträgen berechtigende Flächen und massgebende Tierbestände
Art. 38 DZV · Flächen im Sömmerungsgebiet
Als Nettoweidefläche gilt die mit Futterpflanzen bewachsene Fläche nach Artikel 24 LBV abzüglich der Flächen, die nach Anhang 2 Ziffer 1 nicht beweidet werden dürfen.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss auf einer Karte, die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, eintragen.