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910.13 DZVOPD CH

Art. 38 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Flächen im Sömmerungsgebiet

DZV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen; 3. Kapitel: Zu Beiträgen berechtigende Flächen und massgebende Tierbestände
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Art. 38 DZV · Flächen im Sömmerungsgebiet

Als Nettoweidefläche gilt die mit Futterpflanzen bewachsene Fläche nach Artikel 24 LBV abzüglich der Flächen, die nach Anhang 2 Ziffer 1 nicht beweidet werden dürfen.

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss auf einer Karte, die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, eintragen.

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