Art. 36 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände
Art. 36 DZV · Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände
Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend.
Für die Bestimmung der Anzahl der geschlachteten Kühe und ihrer Abkalbungen nach Artikel 77 ist die Bemessungsperiode der drei Kalenderjahre vor dem Beitragsjahr massgebend.
Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend: a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober; b. für Lamas und Alpakas: das Beitragsjahr.
Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferde- Schaf- und Ziegengattung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.
Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin bei der Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen angegeben werden.