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910.13 DZVOPD CH

Art. 32 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Bekämpfung von Problempflanzen und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

DZV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen; 2. Kapitel: Voraussetzungen
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Art. 32 DZV · Bekämpfung von Problempflanzen und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, weisser Germer, Jakobs- und Alpenkreuzkraut sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.

Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden, soweit ihre Verwendung nicht verboten oder eingeschränkt ist. Zur Flächenbehandlung dürfen sie nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle und im Rahmen eines Sanierungsplans eingesetzt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 7034-2003-2409 (Art. 32 al. 2 OPD)
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