Art. 29 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen
Art. 29 DZV · Schutz und Pflege der Weiden und der Naturschutzflächen
Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen.
Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.
Zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen ist das Mulchen zulässig, wenn: a. die Gras- und Krautnarbe intakt bleibt; und b. keine Flächen betroffen sind, die nach dem NHG geschützt sind.
Zur Entbuschung von Flächen ist das Mulchen mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons zulässig. Die Kantone stellen dem BLW die Bewilligungen zur Kenntnis zu.
Die Bewilligung muss folgende Auflagen enthalten: a. Der Eingriff erfolgt frühestens ab dem 15. August. b. Höchstens 10 Prozent der bearbeiteten Bodenoberfläche sind nach dem Eingriff beschädigt. c. Die Fläche weist nach dem Eingriff ein Mosaik von offenen Weideflächen und Sträuchern auf, wobei die Sträucher auf mindestens 1 Are pro 10 Aren stehen gelassen worden sind.
In begründeten Fällen kann der Kanton von den Auflagen abweichen.
Das Mulchen nach Absatz 5 ist höchstens zwei Jahre in Folge auf derselben Fläche zulässig. Danach ist mit einer angepassten Weideführung eine nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. Ein erneutes Mulchen darf frühestens nach acht Jahren erfolgen.