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910.13 DZVOPD CH

Art. 22 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN

DZV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen; 2. Kapitel: Voraussetzungen
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Art. 22 DZV · Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN

Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.

Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden: a. ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13; b. angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14; c. die Anforderungen der Artikel 16–18 zusammen; d. ...

Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn: a. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; b. die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben; c. die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben; d. keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-8363/2007 (Art. 22 Abs. 4bis DZV)
Federal Administrative Court Ruling on Farm Partnership Direct Payments
Cited as a condition for special treatment of partnerships regarding income limits, requiring active participation and limited outside work.
B-8363/2007 (Art. 22 DZV)
Federal Administrative Court Ruling on Farm Partnership Direct Payments
Cited as the regulation concerning income limits for direct payments.