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910.13 DZVOPD CH

Art. 20 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen

DZV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen; 2. Kapitel: Voraussetzungen
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Art. 20 DZV · Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen

Die Anforderungen an Spezialkulturen sind in Anhang 1 Ziffer 8.1 festgelegt.

Das BLW kann gleichwertige Anforderungen zur Erfüllung des ÖLN von nationalen Fachorganisationen und von zum Vollzug beauftragten Organisationen nach Anhang 1 Ziffer 8.2 genehmigen.

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