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910.13 DZVOPD CH

Art. 14 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen

DZV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen; 2. Kapitel: Voraussetzungen
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Art. 14 DZV · Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen

Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland.

Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben a–k und n, 71 b und 78 und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1 bis, wenn diese Flächen und Bäume: a. sich auf der Betriebsfläche und in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und b. im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.

Pro Baum nach Absatz 2 wird eine Are angerechnet. Pro Bewirtschaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.

Bei Nützlingsstreifen in Dauerkulturen nach Artikel 71 b Absatz 1 Buchstabe b sind 5 Prozent der Fläche der Dauerkultur anrechenbar.

Flächen in Projekten nach Artikel 78 sind anrechenbar, wenn sie ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume fördern und keiner Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 55 Absatz 1 entsprechen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

B-7795/2016 (Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV)
Partial Reclaiming of Direct Payments Due to Unmet Ecological Requirements
Cited as the basis for the requirement that biodiversity promotion areas must be on the farmer's own land or leased land.
VD.LA.16.09 · sg (Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV)
Appeal Regarding Recovery of Direct Payments for 2014 Due to Failure to Meet Biodiversity Promotion Area Requirements
This provision defines the requirement for biodiversity promotion areas to be owned or leased by the farm manager, which was the core reason for rejecting the appeal regarding the 2014 direct payments.
VPB 2822-2000-1057 (Art. 14 al. 3 OPD)
Opposition to FLUROX Trademark Rejected Due to Party Exclusion
No compensation is awarded.
VPB 2822-2000-1057 (Art. 14 al. 3 OPD)
Opposition to FLUROX Trademark Rejected Due to Party Exclusion
The fee for the opposition remains acquired by the Institute.