Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.13 DZVOPD CH

Art. 115a Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2014

DZV; 4. Titel: Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (147 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 115a DZV · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2014

Die Beiträge werden für die Jahre 2015 und 2016 nicht gekürzt für: a. Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.2.6 Buchstabe f; anstelle der Kürzung wird ein Verweis ausgesprochen. b. Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tage handelt.

Bei Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.7 werden 2015 und 2016 höchstens 100 Prozent der Beiträge gekürzt.

← Art. 115 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Gegenstand Art. 115b DZV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →