910.13
DZVOPD
CH
Art. 113 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Erfassung der Geodaten
DZV; 4. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 113 DZV · Erfassung der Geodaten
Die Kantone erfassen die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 , spätestens jedoch ab dem 1. Juni 2017 in den kantonalen geografischen Informationssystemen.