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910.13 DZVOPD CH

Art. 112 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Vollzug

DZV; 4. Titel: Schlussbestimmungen
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Art. 112 DZV · Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.

Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.

Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen und zieht dafür, soweit nötig, andere Bundesämter und Stellen bei.

Es kann Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und Aufzeichnungen machen.

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