910.13
DZVOPD
CH
Art. 111 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Eröffnung von Verfügungen
DZV; 4. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 111 DZV · Eröffnung von Verfügungen
Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen.
Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.