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910.13 DZVOPD CH

Art. 111 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Eröffnung von Verfügungen

DZV; 4. Titel: Schlussbestimmungen
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Art. 111 DZV · Eröffnung von Verfügungen

Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen.

Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.

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