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Art. 109a Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Abzug bei der Auszahlung der Beiträge

DZV; 3. Titel: Verfahren; 5. Kapitel: Festsetzung der Beiträge, Abrechnung und Auszahlung
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Art. 109a DZV · Abzug bei der Auszahlung der Beiträge

Der Betrag, der für die Direktzahlungen nach Artikel 2 Buchstaben a, b, c Ziffer 1, e und f auszurichten ist, wird bei der Auszahlung im Jahr 2025 um 1,7 Prozent reduziert.

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