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910.13 DZVOPD CH

Art. 109 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

DZV; 3. Titel: Verfahren; 5. Kapitel: Festsetzung der Beiträge, Abrechnung und Auszahlung
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Art. 109 DZV · Auszahlung der Beiträge an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.

Bis zum 10. November des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags, aus.

Bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag aus.

Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten.

Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, beitragsberechtigt, so muss diese den Tierhaltern und Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

WBE.2022.181 · ag (Art. 109 Abs. 2 und 3 DZV)
Farmer Partially Succeeds in Appeal Against Direct Payment Penalties
Determines the deadline for payment of direct agricultural subsidies and the resulting interest for late payment.
B-4324/2015 (Art. 109 DZV)
Farmer's Appeal on Direct Payment Reductions for Record Deficiencies and Late Application
Cited to determine the timeliness of the direct payment application.