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910.13 DZVOPD CH

Art. 108 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Festsetzung der Beiträge

DZV; 3. Titel: Verfahren; 5. Kapitel: Festsetzung der Beiträge, Abrechnung und Auszahlung
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Art. 108 DZV · Festsetzung der Beiträge

Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.

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Der Kanton berücksichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Er kann die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden.

Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Tierbeständen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Bei den Tierbeständen ist zusätzlich zum massgebenden Bestand der Bestand am 1. Januar zu erfassen. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-3106/2021 (art. 108 cpv. 1 OPD)
Agricultural Operator Denied Direct Payments Due to Animal Welfare Conviction
States that cantons determine contributions based on recorded data.