910.13
DZVOPD
CH
Art. 103 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Kontrollergebnisse
DZV; 3. Titel: Verfahren; 2. Kapitel: Nachweis und Kontrollen
Art. 103 DZV · Kontrollergebnisse
Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
und 3 ...
Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter.
Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität.
Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten gemäss den Bestimmungen nach den Artikeln 6–9 ISLV im zentralen Informationssystem nach Artikel 165 d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B-4043/2021 (Art. 103 Abs. 1 DZV)
Farmer's Wheat Subsidy Appeal Dismissed Due to Weed Infestation
Requires the control body to promptly inform the farmer of any detected deficiencies.