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910.13 DZVOPD CH

Art. 100a Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Abmeldung von Massnahmen mit einer bestimmten Verpflichtungsdauer

DZV; 3. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Anmeldung und Einreichung des Gesuchs
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Art. 100a DZV · Abmeldung von Massnahmen mit einer bestimmten Verpflichtungsdauer

Bei der Änderung von Beitragsansätzen für Massnahmen mit einer bestimmten Verpflichtungsdauer kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde bis zum 1. Mai des Beitragsjahres über das vom Kanton festgelegte Verfahren melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.

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