910.13
DZVOPD
CH
Art. 100a Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) - Abmeldung von Massnahmen mit einer bestimmten Verpflichtungsdauer
DZV; 3. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Anmeldung und Einreichung des Gesuchs
Art. 100a DZV · Abmeldung von Massnahmen mit einer bestimmten Verpflichtungsdauer
Bei der Änderung von Beitragsansätzen für Massnahmen mit einer bestimmten Verpflichtungsdauer kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde bis zum 1. Mai des Beitragsjahres über das vom Kanton festgelegte Verfahren melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.