910.124
GGAIGPDOP
CH
Art. 7 Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (GGA) - Zugang zu Unternehmen und Unterlagen
GGA
Art. 7 GGA · Zugang zu Unternehmen und Unterlagen
Die Zertifizierungsstelle sorgt dafür, dass ihr gewährt wird: a. ungehinderter Zutritt zu den Unternehmen; b. Einsicht in alle für die Zertifizierung nützliche Unterlagen.