Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.124 GGAIGPDOP CH

Art. 7 Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (GGA) - Zugang zu Unternehmen und Unterlagen

GGA
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 GGA · Zugang zu Unternehmen und Unterlagen

Die Zertifizierungsstelle sorgt dafür, dass ihr gewährt wird: a. ungehinderter Zutritt zu den Unternehmen; b. Einsicht in alle für die Zertifizierung nützliche Unterlagen.

← Art. 6 GGA Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (GGA) - Mindestanforderungen an die Kontrolle Art. 8 GGA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →