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Art. 5 Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (GGA) - Test des Endprodukts

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Art. 5 GGA · Test des Endprodukts

Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen umfasst der Test des Endproduktes eine physische Prüfung, eine chemische Prüfung sowie eine organoleptische Prüfung.

Die organoleptische Prüfung dient dazu, die Übereinstimmung der Produkte mit der sensorischen Beschreibung im Pflichtenheft zu überprüfen.

Bei waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnissen umfasst der Test des Endproduktes eine Prüfung der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften.

Die Probenahme erfolgt unter der Verantwortung der Zertifizierungsstelle. Die organoleptische Prüfung wird durch die gesuchstellende Gruppierung, unter Verantwortung der Zertifizierungsstelle, durchgeführt.

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