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910.1 LWGLAGR CH

Art. 97 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) - Projektgenehmigung

LwG; 5. Titel: Strukturverbesserungen; 2. Kapitel: Beiträge
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Art. 97 LwG · Projektgenehmigung

Der Kanton genehmigt die mit Bundesbeiträgen unterstützten Projekte.

Ist ein Bundesinventar betroffen, so holt er frühzeitig die Stellungnahme des BLW ein.

Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt. Keine Publikation erfolgt bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist.

Er gibt bei den im kantonalen Publikationsorgan bekannt gegebenen Projekten den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz oder die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Einsprache.

Das BLW hört nötigenfalls die weiteren Bundesbehörden an, deren Aufgabenbereiche durch das Projekt berührt werden. Es gibt dem Kanton bekannt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen ein Projekt mit einem Beitrag unterstützt wird.

...

Über die Gewährung eines Bundesbeitrags entscheidet das BLW erst, wenn das Projekt rechtskräftig ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

ADM 2013 88 · ju (Art. 97 LAgr)
Marshland Protection Foundation v. Land Improvement Project
This article mandates the public publication of project modifications, a procedural step required for the approval of the modified path.
R 2015 56 · gr (Art. 97 Abs. 3 LwG)
Meat Processing Center Subsidy Challenge
Cited in connection with Art. 13 Abs. 3 SVV regarding the public display/notice period for project applications, which is a procedural step relevant to the overall context of the decision.