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910.1 LWGLAGR CH

Art. 91 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) - Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung

LwG; 5. Titel: Strukturverbesserungen; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 91 LwG · Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung

Wird der Betrieb oder ein unterstützter Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzahlungspflicht: a. Beiträge sind zurückzuzahlen, es sei denn die Schlusszahlung liege mehr als 20 Jahre zurück. b. Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen.

Die Zahlungen sind unverzüglich nach der Veräusserung zu leisten.

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