910.1
LWGLAGR
CH
Art. 91 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) - Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung
LwG; 5. Titel: Strukturverbesserungen; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 91 LwG · Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung
Wird der Betrieb oder ein unterstützter Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzahlungspflicht: a. Beiträge sind zurückzuzahlen, es sei denn die Schlusszahlung liege mehr als 20 Jahre zurück. b. Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen.
Die Zahlungen sind unverzüglich nach der Veräusserung zu leisten.