910.1
LWGLAGR
CH
Art. 8a Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) - Richtpreise
LwG; 2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz; 1. Kapitel: Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen
Art. 8a LwG · Richtpreise
Die Organisationen der Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktegruppen oder der entsprechenden Branchen können auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben.
Die Richtpreise sind nach Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen.
Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden.
Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 92-01-0 (Art. 8a al. 4 LAgr)
Swiss Federal Council Agricultural Law Amendments
Grants the competent vocational training bodies the authority to set minimum and maximum wages for apprentices, based on legal grounds.