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Art. 76 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) - Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität

LwG; 3. Titel: Direktzahlungen; 2. Kapitel: Beiträge
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Art. 76 LwG · Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität

Zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität werden projektbezogen Beiträge ausgerichtet für: a. die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen und die Umsetzung weiterer biodiversitätsfördernder Massnahmen; b. die Förderung, den Erhalt und die Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.

Der Bund gewährt Beiträge, für die Umsetzung regionaler Projekte, die von ihm bewilligt wurden. Ein Projekt umfasst eine Situationsanalyse sowie Ziele, Massnahmen und Beiträge. Werden die übergeordneten Ziele erreicht, so kann ein regionales Projekt in eine fortlaufende Förderung überführt werden.

Der Bund übernimmt höchstens 90 Prozent der im Projekt festgelegten Beiträge. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher.

Der Bundesrat kann Höchstbeträge je Hektare und je Normalbesatz festlegen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-5787/2012 (§ 76 ff. LwG LU)
Quince Tree Removal Upheld Due to Fire Blight Risk to Commercial Orchard
Details the responsibilities of the cantonal agricultural authorities in implementing plant protection measures.