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Art. 63 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) - Klassierung

LwG; 2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz; 5. Kapitel: Weinwirtschaft
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Art. 63 LwG · Klassierung

Weine werden in folgende Klassen unterteilt: a. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung; b. Landweine; c. Tafelweine.

Der Bundesrat erstellt die Liste der für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und Landweine geltenden Kriterien. Er kann die natürlichen Mindestzuckergehalte und die Höchsterträge pro Flächeneinheit festlegen; dabei berücksichtigt er die regionsspezifischen Produktionsbedingungen.

Im Übrigen legen die Kantone für jedes Kriterium die Anforderungen an ihre Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und an die Landweine fest, die auf ihrem Gebiet unter einer eigenen traditionellen Bezeichnung produziert werden.

Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Landweine, die ohne traditionelle Bezeichnung vermarktet werden, und an die Tafelweine fest. Er kann weinspezifische Begriffe, insbesondere traditionelle Begriffe, definieren und deren Verwendung regeln.

Er erlässt Vorschriften für die Deklassierung von Weinen, welche die Minimalanforderungen nicht erfüllen.

Für die Bezeichnungen von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und von anderen Weinen mit geografischen Angaben gelten die Artikel 16 Absätze 6, 6 bis und 7 sowie 16 b sinngemäss.

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