Art. 2 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) - Massnahmen des Bundes
Art. 2 LwG · Massnahmen des Bundes
Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen: a. Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse. b. Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab. bbis. Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert eine tier- und klimafreundliche Produktion. c. Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft. d. Er unterstützt Strukturverbesserungen. e. Er fördert die Forschung, die Verwertung von deren Resultaten und die Beratung in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Pflanzen- und Tierzucht. f. Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln .
Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.
Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.
Sie unterstützen die Digitalisierung in der Land- und Ernährungswirtschaft.
Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89 a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.