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Art. 175 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) - Strafverfolgung

LwG; 8. Titel: Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen; 3. Kapitel: Strafbestimmungen
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Art. 175 LwG · Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Wer die Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr verletzt, wird nach der Zollgesetzgebung verfolgt und bestraft. In besonders leichten Fällen der Widerhandlung im Bereich der Bewirtschaftung der Einfuhrkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann von einem Strafverfahren abgesehen werden.

Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Widerhandlung nach Absatz 2 und einer anderen vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zu verfolgenden Widerhandlung, so wird die Strafe für die schwerere Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

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