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CH
Art. 8 Bundesgesetz vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBG)
VWBG; II. Finanzhilfen ; Höhe der Kantonsleistung
Art. 8 VWBG
Die Leistung des Kantons muss zusammen mit der Finanzhilfe gestatten, in den Fällen nach Artikel 5 die anrechenbaren Kosten zu 50 Prozent und in denjenigen nach Artikel 6 zu 75 Prozent zu decken.
Bei einer Herabsetzung der Finanzhilfe im Einzelfall (Art. 5 Abs. 1) kann der Kanton seine Leistungen im gleichen Verhältnis herabsetzen.
Der Kanton kann seine Leistungen von der Übernahme eines Anteils durch die Gemeinde abhängig machen.