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Art. 7 Bundesgesetz vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBG)

VWBG; II. Finanzhilfen ; Kantonale Leistung
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Art. 7 VWBG

Die Finanzhilfe setzt eine Leistung des Kantons voraus, in dessen Gebiet die Wohnungsverbesserung ausgeführt wird.

Die Leistung des Kantons richtet sich im Rahmen dieses Gesetzes nach kantonalem Recht.

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