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844 VWBGLALMLMAM CH

Art. 6 Bundesgesetz vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBG)

VWBG; II. Finanzhilfen ; Erhöhte Finanzhilfe
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Art. 6 VWBG

Die Finanzhilfe kann, je nach der Finanzkraft des Kantons, um 5–15 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden, wenn die Verbesserung der Wohnverhältnisse trotz der ordentlichen Finanzhilfen von Bund und Kanton zu einer übermässigen Belastung des Gesuchstellers führt.

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