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Art. 5 Bundesgesetz vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBG)

VWBG; II. Finanzhilfen ; Bemessung des Bundesbeitrages
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Art. 5 VWBG

Die Finanzhilfe beträgt je nach der Finanzkraft des Kantons 10–30 Prozent der anrechenbaren Kosten. Im Einzelfall kann dieser Ansatz herabgesetzt werden.

Als anrechenbare Kosten gelten die Gesamtkosten einschliesslich Gebühren, dagegen nicht die Bauzinsen, die Kosten für den Landerwerb und allfällige Entschädigungen an Dritte. Die vom Bauherrn selber ausgeführten Arbeiten und Lieferungen werden zu ortsüblichen Ansätzen angerechnet.

Die Gewährung der Finanzhilfe kann vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass die Finanzierung der durch die Finanzhilfe nicht gedeckten Kosten unter Berücksichtigung der eigenen Leistungen des Bauherrn gesichert ist.

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