Art. 3 Bundesgesetz vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBG)
Art. 3 VWBG
Finanzhilfen werden insbesondere gewährt für: a. die Wiederinstandstellung gesundheits- oder baupolizeilich abgesprochener Wohnungen; b. die Verbesserung der Wohnverhältnisse durch – Zuführung von Wasser und Energie, wobei Beiträge auf Grund anderer Bundeserlasse anzurechnen sind; – Einbau sanitärer Installationen; – Vermehrung der Wohnräume im Verhältnis zur Familiengrösse; c. den Einbau von Wohnungen in unbenützte Gebäude; d. Neubauten, sofern sie als Ersatz für Wohnverhältnisse dienen, deren Verbesserung sich im Hinblick auf Kosten und Erfolg nicht vertreten lässt; e. Ergänzungsbauten mit höchstens zwei Wohnungen, wenn die räumlichen Verhältnisse oder Kostengründe eine Erweiterung des bestehenden Wohnraumes nicht zulassen; f. den Erwerb von Gebäuden oder Teilen davon, wenn der Erwerb sinnvoller ist als ein Neu- oder ein Ergänzungsbau.
Finanzhilfen werden nicht gewährt für: a. laufende Unterhalts- und Reparaturarbeiten; b. die Verbesserung von Wohnverhältnissen, an die bereits gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten Finanzhilfe gewährt wird, im Ausmass dieser Finanzhilfe; ausgenommen sind Investitionskredite gemäss Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft; c. Neubauten, bei denen die Wohnfläche je Wohnung oder die Ausstattung ein bestimmtes Mass nicht erreicht; d. Vorhaben, bei denen die Eigentümerlasten oder Mietzinse unter Berücksichtigung der vorgesehenen Hilfe nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen und Vermögen der Bewohner stehen; e. Vorhaben, bei deren Finanzierung die vorgesehenen Kapitalverzinsungen das landesübliche Ausmass übersteigen; f. Sanierungsvorhaben von Wohnobjekten, statt deren Sanierung bereits ein Neubau subventioniert worden ist (Abs. 1 Bst. d).