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844 VWBGLALMLMAM CH

Art. 22 Bundesgesetz vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBG)

VWBG; VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen; Vollzug
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Art. 22 VWBG

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die Ausführungsbestimmungen; er kann die ihm zustehenden Befugnisse dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und diesem nachgeordneten Stellen übertragen.

Die Kantone erlassen im Rahmen des Bundesrechtes die Ausführungsvorschriften für ihren Bereich. Sie bringen sie dem WBF zur Kenntnis.

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