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Art. 1 Bundesgesetz vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBG)

VWBG; I. Allgemeine Bestimmungen; Grundsatz
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Art. 1 VWBG

Der Bund unterstützt die Massnahmen der Kantone zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten mit Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite.

Die Finanzhilfen werden gewährt für Arbeiten, die der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse für Familien und Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen dienen.

Der Bund gewährt die Finanzhilfen auch dann, wenn eine verbesserte oder eine zusätzliche Wohnung erst bei der Bauabrechnung von einer Familie oder Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen bewohnt wird.

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